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   BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 14/94   

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https://dejure.org/1994,2029
BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 14/94 (https://dejure.org/1994,2029)
BSG, Entscheidung vom 01.06.1994 - 7 RAr 14/94 (https://dejure.org/1994,2029)
BSG, Entscheidung vom 01. Juni 1994 - 7 RAr 14/94 (https://dejure.org/1994,2029)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 74, 211
  • NZS 1995, 44 (Ls.)
  • NJ 1994, 596
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 31.08.1990 - BT-Drs 11/7760
    Auszug aus BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 14/94
    Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, aus der Denkschrift zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EinigungsV) - (BT-Drucks 11/7760) ergebe sich, daß das bis zur Wiederherstellung der staatlichen Einheit gezahlte Vog in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen sei, bis der neuzuberechnende Betrag höher sei.

    Hierin sieht sich der Senat bestätigt durch die Ausführungen in der sog Denkschrift zum EinigVtr (BT-Drucks 11/7760 S 370 zu Art. 30 Abs. 2).

  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 48/93

    Vorruhestandsgeld

    Auszug aus BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 14/94
    - Das Vog wurde von 70 vH des durchschnittlichen Nettoentgeltes abgesenkt auf 65 vH, und zwar regelmäßig ausgehend vom Verdienst der letzten drei Monate, nicht, wie in der VogVO-DDR vorgesehen, der letzten zwölf Monate, die sich allerdings ebenfalls verkürzen konnten (vgl BSGE 74, 217 = SozR 3-8120 Anl II Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 1).
  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92

    Beschwerde - Verweisung - Sprungrevision

    Auszug aus BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 14/94
    Dabei hat der Senat gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 2809) nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist; § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nF findet nur auf diejenigen Entscheidungen keine Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verkündet worden sind (vgl nur BSG SozR 3-1720 § 17a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 48/93

    Vorruhestandsgeld

    Damit ergibt sich, daß dem Kläger vom 3. Oktober 1990 bis zur Gegenwart dem Grunde nach ein Anspruch auf Vog zusteht, der allerdings längstens bis 30. Juni 1995 durch die Beklagte zu erfüllen ist (Urteil des Senats vom 1. Juni 1994, aaO).

    Aus der in Nr. 5 Buchst e Anl zum EinigVtr verankerten Bestandsschutzgarantie ergibt sich, daß der Kläger ab 3. Oktober 1990 Anspruch auf Zahlung von Vog zumindest in der Höhe hatte, in der er es zuletzt vor dem 3. Oktober 1990 von seinem Arbeitgeber erhalten hatte (Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 - 7 RAr 14/94 = SozR 3-8120 Anl II Kap VIII E III Nr. 1 Nr. 1), nämlich in Höhe von 1.009,00 DM (70 vH von 1.440,14 DM netto = 1.008,09 DM).

  • BAG, 27.06.1995 - 9 AZR 351/94

    Vorruhestand im Beitrittsgebiet

    An die Stelle eines arbeitsrechtlichen Anspruchs tritt ein sozialrechtlicher Anspruch (Senatsurteil vom 9. August 1994 - 9 AZR 199/93 -, aaO.; BSG Urteile vom 1. Juni 1994 - 7 RAr 14/94 -, - 7 RAr 48/93 - und - 7 RAr 118/93 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der nach den Bestimmungen der Verordnung vom 8. Februar 1990 begründete Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber geht unter (BSG Urteil vom 1. Juni 1994 - 7 RAr 14/94 -).

  • BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 199/93

    Vorruhestandsgeld im Beitrittsgebiet

    An die Stelle eines arbeitsrechtlichen Anspruchs tritt ein sozialrechtlicher Anspruch (BSG Urteile vom 1. Juni 1994 - 7 RAr 14/94 -, - 7 RAr 48/93 - und - 7 RAr 118/93 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der nach den Bestimmungen der Verordnung vom 8. Februar 1990 begründete Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber geht unter (BSG Urteil vom 1. Juni 1994 - 7 RAr 14/94 -).

  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 118/93

    Vorruhestandsgeld

    Der Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung des Vog (und der darauf entsprechend den Vorschriften über das Alg zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge) ist somit für die Zeit ab 1. Januar 1991 unter Wahrung des bis dahin maßgebenden Zahlbetrages (Nr. 5 Buchst e Anl zum EinigVtr), dh in Höhe von zunächst 1.039,00 DM, von der Beklagten zu Recht positiv beschieden worden (vgl dazu Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 - 7 RAr 14/94 = SozR 3-8120 Anl II Kap VIII E III Nr. 1 Nr. 1).
  • BAG, 27.06.1995 - 9 AZR 648/93

    Zuschuß zum Vorruhestandsgeld

    Zwar hat Art. 9 Abs. 2 in Verb. mit der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 einen gesetzlichen Schuldnerwechsel hinsichtlich des Anspruchs auf das Vorruhestandsgeld bewirkt (vgl. BAG Urteil vom 9. August 1994 - 9 AZR 199/93 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Vorruhestand, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BSG Urteil vom 1. Juni 1994 - 7 RaR 14/94 - BSGE 74, 211).
  • LAG Brandenburg, 12.05.1998 - 2 Sa 861/97

    Betriebliche Zusatzrente für Arbeitnehmer der volkseigenen Betriebe der DDR;

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  • BAG, 27.06.1995 - 9 AZR 376/94
    Der bisherige arbeitsrechtliche Schuldner ist damit von seiner gesetzlichen Leistungsverpflichtung frei und ein sozialrechtlicher Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit begründet worden ( BSG Urteil vom 1. Juni 1994 - 7 RAr 14/94 - BSGE 74, 211 ).
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